Hochwassermarken auf dem Rhein
Überraschung am Ende einer Montagstour. Schon beim Einsetzen in den Hafen konnte man den kreisenden Hubschrauber sehen, dazu offensichtlich noch Boote und Fahrzeuge an Land mit blauem Rundumlicht. Irgendetwas war passiert. Sollten wir tatsächlich den Rhein hoch paddeln? Sonja ergriff die Initiative und sprach die Führer eines DLRG Bootes an. Ergebnis : Ein Mann war auf dem Rhein treibend gesehen worden. Gleichzeitig wurden wir darauf hingewiesen, dass wir ab der Hochwassermarke I den Rhein nicht mehr ohne Funkgerät befahren dürfen.
Ratlosigkeit bei Sonja und mir. Wir wählten dann den sicheren Weg über den Sporthafen und zu Fuß zurück zum Bootshaus.
Zu Hause angekommen ließ mich die Sache natürlich nicht mehr los! Die ersten Antworten im Netz sind niederschmettern:
WICHTIG: Bei HWM I darf nur noch 20 km/h „über Grund“ gefahren werden! Das Binnenfunkgerät muss eingeschaltet sein der verantwortliche Bootsführer muss den UKW-Sprechfunkzeugnis Binnen besitzen!
Nicht aufgeben, es muss ja irgendwo eine Verordnung dazu geben! Und tatsächlich, in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung § 10.01 e steht es :
nach Überschreiten der Hochwassermarke I dürfen innerhalb des entsprechenden Streckenabschnittes nur solche Fahrzeuge ihre Fahrt fortsetzen, die mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden.
Übrigens die Hochwassermarke I für die beiden für uns zuständigen Pegel in Maxau und Speyer liegt bei 6,20 m.
Zum Nachlesen:
Rheinschifffahrtsverordnung Seite 198.
Elwis Sportschifffahrt
Auf Seite 12 des Leitfadens des Bundesministeriums für Verkehr „Sicherheit auf dem Wasser“ .
Michaela Kastl-Bastian
Posted in Befahrungsregeln, Schwarzes Brett and tagged Altrhein, Fahrverbot, Hochwasser, Rhein